Das LAG München hat mit Urteil vom 15.07.2021 – 3 Sa 188/21 – entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit „gut“ bewertet worden ist, keinen Anspruch auf eine Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden hat und schon gar nicht auf die Steigerung „wir bedauern sehr“. Ferner besteht auch kein Anspruch darauf,…
Kein Anspruch auf Bedauern und gute Wünsche im Zeugnis