Betriebsrat kann Einführung der elektronischen Zeiterfassung erzwingen

Die AGV-Rechtstipps

13.10.2021

Gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Grundsätzlich beinhalten Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 BetrVG auch Initiativrechte. Das heißt, sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können die Initiative zur Einführung von Regelungen ergreifen. Allerdings war es seit dem Urteil des BAG vom 28.11.1989 – 1 ABR 97/88 – herrschende Meinung, dass dies nicht im Zusammenhang mit § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG gilt. Dem Mitbestimmungsrecht komme insoweit nur eine Abwehrfunktion zu.

Das LAG Hamm hat mit seinem Beschluss vom 27.07.2021 – 7 TaBV 79/20 – für Sprengstoff gesorgt. Es hat ausgeurteilt, dass dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.

 

Hier geht der Paukenschlag aus NRW weiter.

 

Sachstand        

Die Arbeitgeberinnen betreiben eine vollstationäre Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe und wollten im Jahr 2018 eine elektronische Zeiterfassung einführen. Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat waren wenig erfreulich und so kamen die Arbeitgeberinnen zu dem Schluss, dass sie ihr Ziel aufgeben wollten.

Nun aber nahm der Betriebsrat Fahrt auf und wollte die Einführung der elektronischen Zeiterfassung erzwingen. Dazu zog er vor die Einigungsstelle. Diese fasste den Beschluss, das Einigungsstellenverfahren so lange auszusetzen, bis rechtskräftig feststünde, ob ein Initiativrecht des Betriebsrats überhaupt bestünde.

In 2020 ging der Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat ein. Das ArbG Minden wies den Antrag des Betriebsrats zurück.

In 2021 urteilte das Berufungsgericht, das LAG Hamm, aus, dass das Urteil aus Minden falsch sei und der Betriebsrat ein Initiativrecht habe und somit die Einführung eines Zeiterfassungssystems erzwingen könne.

Beim BAG ist unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21 das Revisionsverfahren nunmehr anhängig.