Kein Anspruch auf Bedauern und gute Wünsche im Zeugnis

Die AGV-Rechtstipps

13.10.2021

Das LAG München hat mit Urteil vom 15.07.2021 – 3 Sa 188/21 – entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit „gut“ bewertet worden ist, keinen Anspruch auf eine Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden hat und schon gar nicht auf die Steigerung „wir bedauern sehr“. Ferner besteht auch kein Anspruch darauf, dass „gute“ Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel des Endzeugnisses aufgenommen werden.

 

Das LAG München befindet sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BAG.

Über die Schlussformel ist daher für Arbeitgeber eine „Stellschraube“ vorhanden.