Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (27.05.2020 – 5 AZR 247/19 -), dass während einer vorläufigen Weiterbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, wenn sich die Kündigung im Ergebnis als wirksam erweist. Sachverhalt Die Beklagte kündigte dem Kläger zum 30. September 2015, der daraufhin Kündigungsschutzklage erhob.…
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während der Prozessbeschäftigung