Masern - Impfpflicht – was Arbeitgeber beachten müssen

Arbeitsrecht

14.07.2020

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) hat seit dem 01.03.2020 einen verpflichtenden Impfschutz normiert.  Dieser betrifft Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 20 Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, haben der Leitung der Einrichtung bei Beginn der Tätigkeit einen geeigneten Nachweis über die Masernschutzimpfung vorzulegen. Davon betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Arztpraxen, Zahnartpraxen, ambulanten Pflegediensten, Rettungsdiensten, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Heimen. Die Pflicht trifft nur Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.

Diejenigen Arbeitnehmer, die am 01.03.2020 bereits beschäftigt waren, haben den Nachweis bis zum 31.07.2021 vorzulegen.

Der Nachweis kann gemäß § 22 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz durch den Impfausweis, ein ärztliches Zeugnis über ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern erbracht werden.

Eine Person, die den Nachweis nicht erbringt, darf nicht beschäftigt werden (§ 20 Absatz 9 Satz 8 Infektionsschutzgesetz) und erhält demzufolge auch keine Vergütung. Den Arbeitgeber trifft darüber hinaus die Verpflichtung, die Person beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die Verletzung dieser Pflicht ist bußgeldbewährt.

Arbeitgeber sollten säumigen Mitarbeiter unter Fristsetzung zum Nachweis auffordern. Die Verletzung der Pflicht berechtigt auch zur Abmahnung.

Mit der Abfrage des Impfnachweises erfüllt der Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht. Dies ist nicht mitbestimmungspflichtig. Das heißt, es müssen weder Betriebsrat noch Personalrat beteiligt werden.

Für Arbeitgeber besteht ein Interesse an einer datenschutzkonformen Dokumentation. Angaben zur Masernimpfung sind Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Es empfiehlt sich, den Datenschutzbeauftragten einzuschalten. Ausreichend dürfte es sein, wenn die Einrichtungsleitung dokumentiert, dass der Mitarbeiter einen Impfnachweis vorgelegt hat und dies zu den Akten nimmt.

Einzelne Landesgesundheitsämter haben auf ihren Webseiten Mustervorlagen. Für Niedersachsen nutzen Sie gern diesen Link: https://www.nlga.niedersachsen.de/startseite/infektionsschutz/schutzimpfungen_impfen_klar/umsetzung_masernschutzgesetz/umsetzung-masernschutzgesetz-183753.html