Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für Arbeitnehmer. Bei einer 6 – Tage – Woche sind das 24 Arbeitstage, bei einer 5 – Tage – Woche entsprechend 20 Arbeitstage, § 3 BUrlG. In Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen kann selbstverständlich mehr gewährt werden. Arbeitgeberwechsel finden häufig im laufenden Kalenderjahr statt und so stellt sich die Frage, welcher Arbeitgeber wieviel Urlaub zu gewähren oder abzugelten hat.
Zum besseren Verständnis zunächst einmal die Basics:
Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6monatigen Wartezeit aus, in der der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub hat, sondern nur Anwartschaften erwirbt, § 4 BUrlG. Ist diese Zeit vorbei, entsteht der Anspruch auf den Erholungsurlaub.
Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, so hat er grundsätzlich Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub und zwar unabhängig vom Austrittsdatum!
Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise am 01.01.2020 sein Arbeitsverhältnis in einer 5 – Tage – Woche begonnen hat und zum 31.07.2020 ausscheidet, hat Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub in Form von 20 Arbeitstagen. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass nur ein Anspruch auf 7/12 bestünde. Wechselt er also in diesem Zeitraum den Arbeitgeber, so hätte er den vollen Urlaubsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber und einen Teilurlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber.
Ein solcher Doppelanspruch ist gesetzlich durch § 6 BUrlG ausgeschlossen. Die Norm lautet:
„1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.“
Das gilt sowohl für genommenen als auch für abgegoltenen Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer sich also entschließt, nicht genommenen Urlaub vom bisherigen Arbeitgeber einzufordern und sich abgelten zu lassen, so kann der neue Arbeitgeber den Urlaubsanspruch insoweit kürzen.
Der Gesetzgeber hat zur Kontrolle des neuen Arbeitgebers die Verpflichtung zur Erteilung einer Urlaubsbescheinigung durch den bisherigen Arbeitgeber gesetzlich festgelegt.
Tipp: Lassen Sie sich daher bei der Neueinstellung die Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers vorlegen, damit nicht „doppelter Urlaub“ gewährt wird.