Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Arbeitsrecht

15.10.2020

Das Gesetzgebungsverfahren zur Reform des BEEG ist wieder aufgegriffen worden. Am 16.09.2020 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beschlossen.

Im Vergleich zum Referentenentwurf hat es eine Änderung gegeben, die auch die BDA in ihrer Stellungnahme gefordert hat. Die Anhebung des zulässigen Umfangs von Teilzeitarbeit während einer Elternzeit wird unabhängig davon, ob die beschäftigte Person Elterngeld bezieht, von 30 auf 32 Stunden in der Woche angehoben. Das verhindert neu entstehende Rechtsunsicherheit für die Praxis. Im Übrigen ist es bei den folgenden wesentlichen Neuregelungen geblieben:

  • Eine Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus in der Form, dass der Arbeitszeitkorridor für beide Elternteile von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats angehoben wird. Außerdem muss der Partnerschaftsbonus nur mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. Können die engen Voraussetzungen später nicht wie geplant eingehalten werden, behalten die Arbeitnehmer das Elterngeld für die einzelnen Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren. Im Übrigen ist die Unterbrechung für den weiteren Bezug von Elterngeld im Anschluss an den Partnerschaftsbonus unschädlich.
  • Grundsätzlich soll auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug verzichtet werden.
  • Eltern bekommen einen Anspruch auf einen weiteren Monat Elterngeld, wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, um die Belastungen aufzufangen, die die Betreuung von Frühchen mit sich bringt.
  • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld wird von 500.000 € auf 300.000 € abgesenkt.

Die geplanten Regelungen führen zu mehr Flexibilität für die Betriebe, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Elternzeit arbeiten wollen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Anfang November erstmals mit dem Gesetzentwurf befassen. Das Inkrafttreten wird zum 1. September 2021 angestrebt.