Entschädigung nach einer Reise ins Risikogebiet?

Arbeitsrecht

28.08.2020

Reisende, die nach ihrer Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet in Quarantäne müssen, brauchen dafür keinen Urlaub zu nehmen und müssen auch keinen Verdienstausfall befürchten. Das teilte ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums mit. Nach breitem Gegenwind wurden die Aussagen nun korrigiert. Nunmehr hieß es von Seiten der Regierung: „Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz soll dann nicht gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird“. Die vorgeschlagene Klarstellung ist zu begrüßen. Sie entspricht unserer Sichtweise auf die geltende Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, schon heute keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Insoweit liegt ein „Verschulden gegen sich selbst“ vor. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, entsprechend § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die Dauer von längstens sechs Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen.