Befristung von Arbeitsverhältnissen und vorzeitige Arbeitsaufnahme Das BAG kam zu dem Schluss, dass bei kalendermäßigen Befristungen nur die Elemente der Schriftform bedürfen, die den Endtermin des Arbeitsvertrages bestimmen oder bestimmbar machen. Das BAG führt aus: „Die Parteien haben mit der Verständigung, dass der Kläger abweichend von der in § 1 (1) des schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrags…
AGV-Rechtsnews 06|24: Aktuelle Rechtsprechung