Selbstbestimmungsgesetz und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Im Arbeitsverhältnis sind folgende Bestimmungen des SBGG von Bedeutung:
- Regelungen zur Geschlechterquote: Maßgeblich ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung (§ 7 SBGG).
- Neuausstellung von Dokumenten: Ausbildungs- und Dienstverträge sowie Zeugnisse und andere Leistungsnachweise sind auf Verlangen mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Die Originaldokumente sind dem Arbeitgeber zurückzugeben (§ 10 SBGG).
- Bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen ohne die Zustimmung der Person nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Bußgeldbewehrt ist die Offenbarung bei Schädigungsabsicht und Eintreten eines materiellen oder ideellen Schadens (§§ 13, 14 SBGG).
Das Gesetz wird als nächstes dem Bundesrat zugeleitet, wo es abschließend beraten wird. Über das weitere Verfahren werden wir Sie informieren.