AGV-Rechtsnews 06|24: Aktuelle Rechtsprechung

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31.05.2024

Kündigung von schwerbehinderten Menschen in der Wartezeit – neue Hürde

 

Die Kammer beruft sich in ihren Entscheidungsgründen insbesondere auf unionsrechtliche Vorgaben und weicht mit dieser Entscheidung eindeutig von der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14) ab. Das BAG hatte die Verpflichtung zur Durchführung eines Präventionsverfahren innerhalb der Wartezeit bislang mit der Begründung verneint, dass die Vorschrift terminologisch mit den Begriffen „personen- verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten“ an die Kündigungsgründe des KSchG anknüpft, auf die es in der Wartezeit gerade nicht ankommt.

Auch wenn die Rechtsprechung des BAG überzeugend ist, ist es Arbeitgebern, die risikoavers sind, zu empfehlen, bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, bei denen es in der Wartezeit zu personen- verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten kommt, vorsorglich ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX einzuleiten.