AGV-Rechtsnews 06|24: Praxistipp

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31.05.2024

„Probezeitverlängerung“ durch Aufhebungsvertrag

 

  • Notwendig ist der Hinweis auf die Nichtbewährung. Idealerweise hat es bereits vorher Gespräche / Gesprächsvermerke gegeben.
  • Für den Arbeitnehmer muss bei Bewährung die Wiedereinstellung möglich sein.

Ein guter Formulierungsvorschlag für die Präambel eines solchen Aufhebungsvertrages findet sich im Aufsatz von Fuhlrott, Probezeitverlängerung bei Nicht-Bewährung von Mitarbeitern, NZA 2017, 1433: