„Probezeitverlängerung“ durch Aufhebungsvertrag
- Notwendig ist der Hinweis auf die Nichtbewährung. Idealerweise hat es bereits vorher Gespräche / Gesprächsvermerke gegeben.
- Für den Arbeitnehmer muss bei Bewährung die Wiedereinstellung möglich sein.
Ein guter Formulierungsvorschlag für die Präambel eines solchen Aufhebungsvertrages findet sich im Aufsatz von Fuhlrott, Probezeitverlängerung bei Nicht-Bewährung von Mitarbeitern, NZA 2017, 1433: