„Probezeitverlängerung“ durch Aufhebungsvertrag Notwendig ist der Hinweis auf die Nichtbewährung. Idealerweise hat es bereits vorher Gespräche / Gesprächsvermerke gegeben. Für den Arbeitnehmer muss bei Bewährung die Wiedereinstellung möglich sein. Ein guter Formulierungsvorschlag für die Präambel eines solchen Aufhebungsvertrages findet sich im Aufsatz von Fuhlrott, Probezeitverlängerung bei Nicht-Bewährung von Mitarbeitern, NZA 2017, 1433:
AGV-Rechtsnews 06|24: Praxistipp