In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. Den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht,…
Datenschutz ist kein Tatenschutz – Kein Verwertungsverbot bei offener Video-überwachung trotz Missachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben