Weniger Bürokratie – auch im Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

19.10.2023

Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 die von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen.

Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Mit den Maßnahmen sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Auch arbeitsrechtliche Aspekte sind von den Eckpunkten betroffen und werden Gegenstand des BEG IV sein, genannt sind u. a. Arbeitsverträge, Zeugnisse, Aushangpflichten und Schriftformerfordernisse im BGB.

  1. Arbeitsverträge

Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a I Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

  1. Arbeitszeugnisse

Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden.

  1. Aushangpflichten

Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.

  1. Schriftformerfordernisse

Die elektronische Form soll im BGB die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse so weit wie möglich aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden.

Einschätzung:

Im Arbeitsrecht existiert eine Vielzahl von formalen Hürden und Hindernissen, die sich in jüngerer Zeit – z. B. durch das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz – noch erhöht hat. Die vorgestellten „Eckpunkte“ sind vor diesem Hintergrund übersichtlich. Es bleibt abzuwarten, wie weit die Reform der BGB-Schriftformerfordernisse gehen wird. Die Digitalisierungsmöglichkeiten sind – nicht zuletzt im Nachweisgesetz – wesentlich umfangreicher und so kann es sich hier nur um einen ersten Schritt handeln, aber immerhin ist es ein Anfang …