Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Versetzung, so die Erfurter Richter (BAG, 18.10.17 – 10 AZR 47 / 17 -). Das gilt selbst dann, wenn die Versetzung auf gesundheitliche Gründe gestützt wird.
Der Kläger ist als Maschinenbediener seit 1994 beschäftigt. Zunächst war er in Wechselschicht eingesetzt, seit 2005 war er dann in Dauernachtschicht tätig. Der Kläger war in 2013 und 2014 jeweils 35 Arbeitstage arbeitsfähig erkrankt und zum Jahreswechsel 2014/2015 ca. zwei Monate wegen einer suchtbedingten Therapiemaßnahme arbeitsunfähig. Nach einem Krankenrückkehrgespräch, das nicht als BEM beabsichtigt oder ausgestaltet war, ordnete der Arbeitgeber Wechselschicht an.
Der Kläger trug vor, die Weisung sei gemäß § 106 GewO unwirksam, weil vorab kein BEM durchgeführt worden sei. Im Übrigen entspräche die Weisung nicht billigem Ermessen, da seine Interessen nicht hinreichend berücksichtigt seien. Die Beklagte argumentierte, dass Dauernachtschicht gesundheitlich immer belastender sei als Wechselschicht und dass der Kläger in der Wechselschicht besser ersetzt werden könne. Das Arbeitsgericht Pforzheim hatte die Klage auf Beschäftigung in der Nachtschicht abgewiesen, das LAG Baden – Württemberg hatte ihr stattgegeben und das BAG verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Das BAG betonte, dass die Durchführung eines BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Versetzung ist. Dies selbst dann nicht, wenn die Versetzung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.
Von Elke Fasterding