Verschärfter Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Die AGV-Rechtstipps

12.12.2016

Gesetzesänderungen
Zum 01.01.2017 werden durch das Bundesteilhabegesetz Änderungen im SGB IX erfolgen. Diese betreffen die Rechte der Schwerbehindertenvertretung. Die wichtigste Norm in diesem Zusammenhang ist der neu eingeführte § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

 

§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX in der neuen Fassung lautet:

„Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“

 

Bislang war die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Hatte man das unterlassen, so stellte dies nur eine Ordnungswidrigkeit dar, ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der Kündigung. Die Anhörung konnte dann innerhalb von 7 Tagen nachgeholt werden. Das ist ab 01.01.2017 anders!
Die BDA will ein Positionspapier verfassen, in dem Fragen im Detail nachgegangen wird.