AGV-Rechtsnewsletter 10|26: Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund

Newsletter Inhalt

05.10.2026

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht 2 Arten von Befristungen vor. Es gibt die Befristung ohne Sachgrund wegen Neueinstellung und die Befristung mit Sachgrund. Einer der Sachgründe, die zu einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses führen, ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ein gerichtlicher Vergleich. Das BAG hat in seinem Urteil vom 04.03.2026 – 7 AZR 397/24 – seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es einer verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen der Befristung bedarf.

Und jetzt wird klar, warum man Jura so viele Jahre studieren muss. Senden die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag und bitten um Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO und ergeht dann auch ein entsprechender Beschluss, so ist die Befristung unwirksam. Es fehlt an einer Mitwirkungshandlung des Gerichts.

Nehmen die Parteien hingegen einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts dadurch an, dass beide Seiten die Annahme des Vorschlags gegenüber dem Gericht erklären, und ergeht dann ein Beschluss, dann hat das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt. Es liegt eine wirksame Befristung vor.

Die Entscheidung der Erfurter Richter umfasst 12 A4 Seiten.