AGV-Rechtsnewsletter 10|26: Probezeit ist nicht Wartezeit

Newsletter Inhalt

29.09.2026

13 Minuten Arbeitsrecht – über 650km Fahrtstrecke.

von AGV-Fachanwältin für Arbeitsrecht Elke Fasterding

Kürzlich führte mich ein Gütetermin zum Arbeitsgericht Offenbach. Soweit nichts Ungewöhnliches – Arbeitsrecht findet bekanntlich nicht immer dort statt, wo man arbeitet. Der Kläger hatte nach Ablauf einer zweimonatigen Probezeit eine ordentliche Kündigung erhalten. Seine Argumentation im Kern:

1. Er sei bei Zugang der Kündigung krank gewesen.
2. Die Probezeit sei abgelaufen.
3. Damit bestehe nun Kündigungsschutz. 

Die Antwort auf den ersten Punkt lautet: Eine Arbeitsunfähigkeit hindert den Arbeitgeber grundsätzlich nicht daran, eine Kündigung auszusprechen. Die Antwort auf den zweiten und dritten Punkt lautet: Probezeit und Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge. Die gesetzliche Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG beträgt sechs Monate. Erst danach greift – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, insbesondere nach § 23 KSchG – der allgemeine Kündigungsschutz. Eine vereinbarte Probezeit von zwei oder drei Monaten verkürzt diese Wartezeit nicht. Das gilt auch dann, wenn die Probezeit abgelaufen ist.

Die überraschende Pointe

Im Gütetermin dauerte es gerade einmal 13 Minuten, bis wir uns darauf verständigten, dass alles so bleibt, wie es ist. Der Kläger erhielt also keine Weiterbeschäftigung, das Arbeitsverhältnis blieb beendet – und ich durfte anschließend 652 Kilometer und einen kompletten Arbeitstag als praktische Wiederholungseinheit zum Thema „Probezeit ist nicht Wartezeit“ verbuchen.

Der strategische Nebeneffekt

Unser Mitgliedsunternehmen kennt die Rechtslage durchaus:

„Wir wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit greift. Viele Arbeitnehmer denken aber, dass mit Ablauf der Probezeit schon der Kündigungsschutz einsetzt. Deshalb haben wir es uns zur Angewohnheit gemacht, kurze Probezeiten von zwei bis drei Monaten zu vereinbaren, um danach zu sehen, wie der Mitarbeiter sich entwickelt.“

Clever? In gewisser Weise: ja. Denn die kurze Probezeit beendet nicht die gesetzliche Wartezeit. Sie beendet lediglich die vertraglich vereinbarte Probezeit – und damit regelmäßig die Möglichkeit, nach § 622 Abs. 3 BGB mit der verkürzten Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der allgemeine Kündigungsschutz richtet sich dagegen weiterhin nach der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.

Wer also eine zweimonatige Probezeit vereinbart, kann nach deren Ablauf weiterhin innerhalb der gesetzlichen Wartezeit kündigen – dann allerdings grundsätzlich mit der regulären Kündigungsfrist.