Sturm und Unwetter - was sagt das Arbeitsrecht?

Die AGV-Rechtstipps

04.01.2018

Der Sturm fegt über die Region und richtet einige Schäden an. Doch was passiert eigentlich, wenn auf dem Betriebsgelände einer Firma Mitarbeiterfahrzeuge durch die Wetterkapriolen beschädigt werden? Und wer trägt das Risiko, wenn der Weg zur Arbeit durch starke Böen beeinträchtigt wird?

 

Der Arbeitnehmer trägt das Risiko

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit erscheinen – auch wenn Unwetter und Sturm für Verkehrsbehinderungen oder verspätete Züge sorgen. Denn: „Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko“. Doch wie immer im Arbeitsrecht, ist das nur eine der Optionen. Wenn offiziell, etwa von Meteorologen im voraus vor Gefahr durch umgefallene Bäume oder abgedeckte Dächer gewarnt wird, dann kann eine begründete Arbeitsverhinderung vorliegen. Heißt: Eine akute Unwetterwarnung kann aber den Arbeitsweg für die davon konkret betroffenen Beschäftigten unzumutbar machen. Der Arbeitnehmer könnte zuhause bleiben – ein Anrecht auf Vergütung gibt es dann allerdings nicht und der Arbeitgeber muss zudem frühzeitig informiert werden. Der erste Schritt könnte sein dem Arbeitgeber proaktiv anzubieten, etwa im Homeoffice zu arbeiten.

 

Übrigens: Wenn ein Betrieb wegen eines Naturereignisses (Unwetter) lahm liegt und keine Arbeit möglich ist, dann trägt der Arbeitgeber das Risiko, Entgeld muss dann dennoch gezahlt werden.

 

Es kann auch den Arbeitgeber treffen

Ein Blick auf einen konkreten Fall zeigt einmal mehr, es kann auch den Arbeitgeber treffen, wenn es um die Kosten durch Unwetterschäden geht. Grundsätzlich muss erst einmal davon ausgegangen werden, dass es den Mitarbeitern einer Firma erlaubt ist, auf dem Betriebsgelände ihre Fahrzeuge abzustellen.

 

Infolge eines starken Sturms (Windstärke 9) wurde ein Müllcontainer gegen den Pkw eines Mitarbeiters geschoben. Der Wagen wurde dadurch beschädigt. Die Kfz-Versicherung des Mitarbeiters sprang ein, hat sich dann allerdings aus sogenanntem übergegangenem Recht an den Arbeitgeber gewandt. Das LAG Düsseldorf (Urt.v. 11.09.2017, 9 Sa 42/17) stellte fest, dass der Arbeitgeber seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe.

 

Was gilt?

Der Arbeitgeber ist bei einer offiziellen Sturmwarnung verpflichtet, das Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Dies hat zwar der Arbeitgeber grundsätzlich auch getan, jedoch den Müllbehälter übersehen, dessen Feststellbremsen nicht angezogen waren. Nach Ansicht des LAG Düsseldorf habe es hier einer konkreten Kontrolle bedurft. Der Arbeitgeber hätte ein Tor schließen können bzw. die Feststellbremse anziehen können. Der Sturm sei auch nicht so stark, dass es als unabwendbares Ereignis gilt. Ein Mitverschulden des Mitarbeiters konnte des LAG Düsseldorf nicht feststellen, da der Mitarbeiter den ganzen Tag über im Außeneinsatz gewesen ist und er davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Sturmschäden ergreifen wird.

 

Für evtl. Personenschäden von Arbeitnehmern greift der Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII ein, grundsätzlich sind die Berufsgenossenschaften hierfür zuständig. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob ihre Gebäude- und Firmenparkplätze sturmfest sind.