Rückkehr aus der Kurzarbeit

Arbeitsrecht

08.07.2020

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat den BDA darüber informiert, dass sie eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zu teilweiser Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung getroffen hat. Wir veröffentlichen an dieser Stelle das Rundschreiben des BDA ungekürzt.

 

Die Ausgangssituation ist folgende:

Viele Unternehmen hatten zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA auch in ihre Weisung zu Beginn der Corona-Pandemie explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen, auch um die Zahl der Anzeigen bei der BA zu reduzieren. Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10 %-Erfordernis (Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb / das Unternehmen nicht mehr erfüllt.

 

Nach Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Gleiches gilt umgekehrt. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist kann erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen (§ 104 Abs. 3 SGB III).

 

Angesichts der außergewöhnlichen Sondersituation der Corona-Pandemie, die sowohl die BA als auch die Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt hat, sieht die BA jetzt folgende Regelung vor:

 

Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu sollte Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen werden, bei der die ursprüngliche Anzeige gestellt wurde. Für die Umdeutung bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers.Die Agentur für Arbeit entscheidet dann über die Umdeutung. Im Rahmen einer Umdeutung würde es keiner neuen Anzeige für die Betriebsabteilung/en bedürfen.
Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung (Grundbescheid zum Kurzarbeitergeld) wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels aufgehoben und es wird ein neuer Bescheid erteilt. Die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer läuft für die „umgedeuteten“ Betriebe oder Betriebsabteilungen weiter, d. h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu.
Bitte beachten Sie dabei:

 

Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen. Die Umdeutung ist nur einmalig möglich. Das bedeutet es müssen alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden, in denen evtl. in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für alle Einheiten, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden. Die Anzeige kann lediglich auf Betriebsabteilungen i.S.v. § 97 S. 2 SGB III umgedeutet werden (vgl. Rn. 97.1 Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (KUG) der BA).

 

Beispiel:

Die Ausgangssituation ist wie folgt:

Im April wurde für den gesamten Betrieb Kurzarbeit bis zum Ende des Jahres angezeigt. Im Juni wird das Mindestquorum von 10 % der Beschäftigten im gesamten Betrieb nicht mehr erreicht, es besteht aber ein Arbeitsausfall von 20 % der Beschäftigten in Betriebsabteilung 1. Die Beschäftigten in Betriebsabteilung 2 können im Juni und Juli zur Vollarbeit zurückkehren. Im August kommt es erneut zum Arbeitsausfall bei 15 % der Beschäftigten der Betriebsabteilung

2. Umdeutung im Juni lediglich für die Betriebsabteilung 1:

Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 1 kann im Juni KUG gewährt werden, die Bezugsdauer läuft weiter.

Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 2 kann für August kein KUG gewährt werden. Erst ab September (nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit: Juni, Juli, August) kann für die Betriebsabteilung 2 neu Kurzarbeit angezeigt werden. Damit beginnt eine neue Bezugsdauer für Betriebsabteilung 2.

Umdeutung im Juni für Betriebsabteilung 1 und Betriebsabteilung 2:

Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 1 kann im Juni KUG gewährt werden, die Bezugsdauer läuft weiter.

Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 2 kann bereits im August KUG gewährt werden, auch für die Betriebsabteilung 2 läuft die Bezugsdauer weiter.