Expertentipp: Wettbewerbsregister: Schutz vor „schwarzen Schafen“

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19.09.2017

Unternehmen, die bestechen, Steuern hinterziehen, den gesetzlichen Mindestlohn unterlaufen oder Terrorismus finanzieren, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und damit Steuergeldern profitieren. Das Wettbewerbsregister soll zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen beitragen.

 

„Das Vergaberecht regelt den Ausschluss solcher Unternehmen zwar bereits heute“, erklärt Kai Kratschmer, Leiter der Vergabestelle der Stadt Wolfenbüttel, „bislang ist es für öffentliche Auftraggeber aber nur schwer nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu Straftaten gekommen ist.“ In den bislang in einigen Bundesländern (elf) existierenden Registern werden nämlich überwiegend nur Rechtsverstöße eingetragen, die im jeweiligen Land bekannt werden. In Niedersachsen gibt es aktuell kein Register.

 

Das Wettbewerbsregistergesetz zur Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters soll es künftig richten. Damit sollen die „schwarzen Schafe“ ausgeschlossen und so die weit überwiegende Zahl der Unternehmen, die sich an die Regeln halten, geschützt werden. Das Register soll eine einfache elektronische Nachprüfung ermöglichen.

 

Die neue zentrale Datenbank, die beim Bundeskartellamt geführt wird, erfasst betroffene Unternehmen bundesweit. Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, zum Beispiel wegen Bestechung, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung sowie Verstößen gegen das Mindestlohngesetz. Eine Abfrage im neuen Wettbewerbsregister ersetzt daher auch die bislang vorgeschriebene Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister.

 

Die Staatsanwaltschaften sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden werden zur elektronischen Mitteilung von Informationen über solche Rechtsverstöße verpflichtet. Öffentliche Auftraggeber, wie die Stadt Wolfenbüttel, sind ab Erreichen bestimmter Wertgrenzen (30.000 Euro) verpflichtet, das Register elektronisch abzufragen. Darunter kann eine Abfrage erfolgen. Kai Kratschmer rät allerdings dazu, stets in das Register zu schauen: „Nur so kann man sicher sein, nicht ein Unternehmen zu beauftragen, dass bei größeren Aufträgen hätte ausgeschlossen werden müssen.“

 

Eintragungen im Wettbewerbsregisterwerden übrigens, je nach Schwere des Verstoßes, nach drei oder fünf Jahren gelöscht (). Darüber hinaus haben im Register eingetragene Unternehmen haben auch schon vorher die Möglichkeit, eine Löschung zu erwirken, wenn sie sich wieder als zuverlässig erweisen (Selbstreinigung). Dazu müssen sie personelle und organisatorische Maßnahmen treffen, die weitere Rechtsverstöße wirksam verhindern. Ob diesem Antrag stattgegeben wird, entscheidet das Bundeskartellamt.

 

„Ich finde das Register gut! Und ich finde sehr gut, dass der Erfolg einer Selbstreinigung, und damit die Löschung aus dem Register, vom Bundeskartellamt bewertet wird. Dies mussten bisher die Kommunen machen; eine undankbare Ermessensentscheidung“, sagt Kratschmer.

 

Das Wettbewerbsregistergesetz wurde am 1. Juni 2017 vom Bundestag beschlossen und am 7. Juli 2017 vom Bundesrat verabschiedet. Es ist seit dem 29. Juli 2017 in Kraft. Das Bundeskartellamt hat nun bis spätestens 2020 Zeit, die technischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen.

 

Im Bild: Kai Kratschmer, Foto: Stadt Wolfenbuettel/ Raedlein