Insbesondere wenn Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden streiten sich die Parteien oft auch um Überstunden.Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden, wenn er diese mit „Wissen und Wollen“ des Arbeitgebers geleistet hat, der Arbeitgeber muss die Überstunden nicht ausdrücklich anordnen, es reicht, wenn er die Überstunden duldet.
In einem Gerichtsprozess hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Überstunden.Allerdings genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er die Überstunden geleistet hat oder sich auf Weisung des Arbeitgebers bereit gehalten hat. Der Arbeitnehmer muss dagegen nicht vortragen, welche Tätigkeiten er konkret in dieser Zeit erbracht hat. Nur wenn der Arbeitgeber substantiiert bestreitet, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet hat, muss der Arbeitnehmer unter Umständen vortragen, was er tatsächlich gearbeitet hat. (BAG Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 362/16). Oft enthalten Arbeitsverträge Klauseln nach denen anfallende Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Solche Klauseln sind in der Regel unzulässig, ob allerdings der Arbeitnehmer trotz dieser unzulässigen Klausel die Vergütung von Überstunden verlangen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, z.B. der Höhe des Gehaltes, der Art der Arbeitsleistung oder von der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.
Um solche Diskussionen zu vermeiden, sollte man im Arbeitsvertrag von vornherein vereinbaren, dass eine gewisse Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist, z.B.: „20 Überstunden im Monat sind mit dem Gehalt abgegolten.“ Dies gilt natürlich nur dann, wenn kein Tarifvertrag gilt. Im Zweifel fragen Sie die Juristen unseres Verbandes.
Von Jörn Langelotz