Von den BAG Urteilen vom 20.12.2022 zu Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen liegen bislang nur die Pressemitteilungen vor. Wir haben hier für Sie die Quintessenz zusammengefasst. Unser passendes Muster „Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen“ finden Sie in unserer Musterdatenbank unter „Nebenabreden zum Arbeitsvertrag“.
Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen (9 AZR 245/19)
„Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.“
Verjährung von Urlaubsansprüchen (9 AZR 266/20)
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Beide Entscheidungen unterstreichen die Bedeutung des arbeitgeberseitigen Hinweises auf die Urlaubsnahme.
Bei langandauernden Erkrankungen hat das BAG zutreffend den Schluss gezogen, dass keine Hinweispflicht des Arbeitgebers gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig ist. Im Jahr des Eintritts der Erkrankung muss hingegen ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Hinsichtlich der Entscheidung zur Verjährung schließen wir aus der Pressemittelung, dass die Einrede der Verjährung gegenüber Urlaubsansprüchen dann möglich bleibt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Pflicht zur Urlaubsnahme hinweist. Die Bedeutung der Verjährungseinrede dürfte in diesen Fällen allerdings gering bleiben, weil im Fall des Hinweises der Urlaub spätestens nach Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres verfällt und diese Einwendung vom Arbeitgeber geltend gemacht werden kann.
Was sollte künftig unbedingt beachtet werden?
- Im laufenden Arbeitsverhältnis sollten regelmäßige Erinnerungen an die Urlaubsansprüche erfolgen.
- Treffen Sie Vereinbarungen, dass Urlaubsansprüche vollumfänglich erfüllt worden sind.
- Nach der Rückkehr von langzeiterkrankten Arbeitnehmern sollten Sie diese auf noch nicht verfallenen Urlaub hinweisen.
- Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – gleich ob durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich – sollten Sie eine Vereinbarung treffen, dass der zustehende Urlaub in Natur gewährt worden ist.