Teilt der Arbeitgeber in einer Entgeltabrechnung die Anzahl der Urlaubstage mit, stellt dies regelmäßig lediglich eine Wissens-, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Der bloßen Mitteilung durch den Arbeitgeber kommt aber in der Regel nicht die Bedeutung zu, den Urlaub auch gewähren zu wollen, wenn er ihn nicht schuldet, BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 881/16 -.
Der Kläger war als Sachbearbeiter im Export seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt, erhielt eine Kündigung zum 31.08.2016 und klagte auf Abgeltung von 169,5 Urlaubstagen in Höhe von 20.731,15€ brutto.
Der Kläger behauptete, der Arbeitgeber habe schon im Juni 2005 ihm gegenüber erklärt, sein Urlaub werde nicht verfallen. Auch sei es betriebliche Übung gewesen, dass die Mitarbeiter den Urlaub auch nach Ablauf des Übertragungszeitraums nehmen konnten und schließlich sei auf den Entgeltabrechnungen der gesamte Urlaub beziffert und ausdrücklich mit 169,5 Tagen angegeben gewesen.
Der Arbeitgeber hatte sich u.a. auf Verjährung berufen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, aber klar Stellung bezogen: Der Arbeitgeber teilt in einer Entgeltabrechnung, zu deren Erteilung er nach § 108 Abs. 1 GewO verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer lediglich die Höhe des Entgelts und den Umfang sonstiger Ansprüche, etwa von Urlaubsansprüchen, mit. Der Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen kommt aber regelmäßig nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren, wenn er ihn nicht schuldet.
Einen Anspruch aus betrieblicher Übung sah das BAG ebenfalls nicht. Der Kläger hätte konkreter vortragen müssen, welchen anderen Arbeitnehmern der Arbeitgeber wann Urlaub nach Ablauf des Übertragungszeitraums gewährt hat.
Im Hinblick auf die Verjährung wird es jetzt schräg. Das BAG führte nämlich aus, dass die Gehaltsabrechnungen im verjährungsrechtlichen Sinn ein Anerkenntnis nach § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB darstellen. Mit jeder Abrechnung begann daher die 3jährige Verjährungsfrist neu. Verjährt ist der Anspruch mithin nicht. Die weiteren Argumente der Parteien muss deshalb das LAG aufklären.