Tipps zur Vertragsgestaltung: Nebentätigkeiten

Die AGV-Rechtstipps

19.04.2018

Bei dem Thema Nebentätigkeiten treffen die in Art. 12 GG geregelte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und der Wunsch des Arbeitgebers aufeinander, möglichst vollumfänglich den Einsatz des Arbeitnehmers für den Betrieb zu sichern.

Probleme treten nur dann auf, wenn der Arbeitnehmer quasi bei der Konkurrenz nebenbei arbeitet oder am Arbeitsplatz nachlässt. Dies, weil er auch im Zweitjob alles geben muss und auch dort pünktlich die Arbeit antreten muss. Zu Irritationen kommt es, wenn der Arbeitnehmer Mehrarbeit ablehnt, weil er in beiden Jobs zusammen die Höchstarbeitszeit überschreitet. Das ist dann auch auf Seiten der beiden Arbeitgeber ein Problem; denn die Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner im Falle des Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz.

Man muss ferner auf Arbeitgeberseite eine gewisse Entspanntheit bewahren. Es kann nämlich sein, dass ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt ist, im anderen Job aber noch arbeiten kann. Dies hat seine Ursache darin, dass wir zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit differenzieren und es für die Frage, ob man die vertraglich geschuldete Leistung noch erbringen kann, auf den konkreten Job ankommt.

Sie könnten in den Arbeitsvertrag folgende Klausel aufnehmen:

„Nebentätigkeit

Die Aufnahme oder Weiterführung einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Sie darf nur aufgenommen oder fortgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Zustimmung, wenn

  • das bestehende Arbeitsverhältnis nicht negativ beeinflusst wird,
  • durch die Nebentätigkeit kein Wettbewerb betrieben wird und
  • die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.“

 

Von Elke Fasterding