Tarifvertragliche Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen

Arbeitsrecht

18.04.2023

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss.

Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.

Diese Anforderungen erfüllt die Differenzierungsregelung im Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24. März 1998 (MTV), so das BAG.

Die Klage einer Arbeitnehmerin in der Getränkeindustrie, die den niedrigeren Zuschlag gem. MTV erhalten und die Differenz zum höheren Zuschlag einforderte hatte somit in letzter Instanz keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Verfahren zu ähnlichen tarifvertraglichen Regelungen anhängig sind, kommt dieser Entscheidung eine richtungsweisende Bedeutung zu.

Gleichlautend wurde auch in dem Parallelverfahren (10 AZR 333/20) entschieden. In weiteren Verfahren, die am gleichen Tag zur Entscheidung standen, hatten bereits die Vorinstanzen die Klagen jeweils abgewiesen. Die Revisionen der Kläger beim BAG hatte keinen Erfolg.

Auch die Auslegung dieser Tarifverträge ergebe, dass mit den höheren Zuschlägen bei unregelmäßig auftretender Nachtarbeit neben dem spezifischen Ausgleich für die Nachtarbeit die zusätzlichen Belastungen durch die fehlende Planbarkeit solcher Arbeitseinsätze ausgeglichen werden sollen. Weitere Verfahren die Nachtzuschläge nach unterschiedlichen Tarifverträgen der Lebensmittelindustrie betreffend sind beim BAG 24.05. und 28.06.2023 terminiert. (BAG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 10 AZR 332/20 – )