Die Kassiererin einer Tankstelle wurde Opfer einer besonderen Form des Betruges, dem sogenannten „Call ID Spoofing“. Beim Spoofing per Telefon werden Anrufe von einer vorgetäuschten Telefonnummer aus vorgenommen. Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Arbeitnehmerin trotz Missachtung der Weisung nicht grob fahrlässig gehandelt hat und daher für den Schaden nicht einstehen muss.
In dem Rechtsstreit klagte die Versicherung des Arbeitgebers gegen die Tankstellenkassiererin. Die Angestellte erhielt am Abend des 29.09.15 um 22.49h einen Anruf von einem Mann, der sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab und erklärte, dass eine Systemumstellung vorgenommen werden solle. Es würde sich in Kürze die damit beauftragte Firma melden. Um 22.51h rief ein weiterer Mann an, der von der angeblich beauftragten Firma war und erklärte, dass sämtliche 30 – Euro – Prepaidkarten durch neue ersetzt werden müssten. Die Tankstellenkassiererin scannte 124 Prepaidkarten ein, druckte die Codes aus und teilte sie dem Anrufer mit. Tatsächlich handelte es sich dabei um einen Betrug, bei dem ein Schaden i.H.v. 3.720,00€ entstand. Die Versicherung erstattete der Tankstelle den Schaden und nahm die Arbeitnehmerin in Regress. Das LAG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung vom 29.08.17 – 14 Sa 334/17 – aus, dass die Versicherung die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen nicht gewahrt habe, weshalb nur noch eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit in Betracht käme. Die Beklagte habe aber in der konkreten Situation die Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Auch wenn sie die Weisung, Telefonkarten nicht am Telefon auszugeben missachtet habe. In der doppelten Anrufsituation sei sie strukturell unterlegen gewesen.
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