Wer einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund wegen Neueinstellung geschlossen hat, muss nach dem Urteil des BAG v. 14.12.2016 – 7 AZR 49/15 – künftig bei einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrages sehr vorsichtig sein. Andernfalls läuft er Gefahr, dadurch einen unbefristeten Arbeitsvertrag herbeizuführen.
Wie sollte man handeln?
Die Parteien hatten einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. § 14 Abs. 2 TzBfG bestimmt dafür, dass es sich um eine echte Neueinstellung handeln muss, der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden kann und insgesamt 24 Monate nicht überschreiten darf. Daran hielten sich die Parteien auch. Sie trafen allerdings während der Laufzeit eine Vereinbarung unter der Überschrift „Arbeitsvertrag auf Zeit – Änderung der Vertragslaufzeit“. Im Rahmen dieser Vereinbarung verkürzten Sie die Laufzeit. Das BAG hat ausgeführt, die Parteien hätten zwar lediglich die Laufzeit des bestehenden Vertrages verkürzt. Aber damit gleichzeitig eine neue Befristung vereinbart. Und weil ja bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, sei diese „Befristung“ nicht mehr ohne Sachgrund möglich. Grundsätzlich sei daher mit der Verkürzung der Laufzeit ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden. Die Sache wurde ans LAG zurückverwiesen, damit geprüft werden kann, ob evtl. ein Sachgrund für die Befristung vorgelegen habe.
Man kann daher nur dringend raten, eine Verkürzung der Laufzeit zu unterlassen.
Text: Elke Fasterding