Rechtsprechungsänderung: Kein (gesetzlicher) Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

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07.04.2019

Das Bundesarbeitsgericht bisher hat bisher in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 6.5.2014, 9 AZR 678/12) angenommen, dass für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung sei, der Urlaubsanspruch jedoch nicht voraussetze, dass der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht habe. Dieses führte bisher dazu, dass auch in Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub entstanden. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht laut Pressemitteilung nun durch Urteil vom 19. März 2019 (Az.: 9 AZR 315/17) geändert.

Nunmehr unterwirft es diese Fälle den allgemeinen Regeln. Nach diesen beläuft sich nach § 3 Abs. 1 BUrlG der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Diesen Rechtsgedanken macht das Bundesarbeitsgericht nunmehr für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs nutzbar. Für die Berechnung des jährlichen Erholungsurlaubs – im entschiedenen Fall des gesetzlichen Mindesturlaubs – können Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs daher anteilig mindernd berücksichtigt werden. Erhält ein Arbeitnehmer z.B. unbezahlten Sonderurlaub für einen Monat, kann der bezahlte Erholungsurlaub in dem entsprechenden Jahr um 1/12 gekürzt werden. Das ist neu.