Rechtshäppchen mit Elke Fasterding – Zur Wiederholung und Vertiefung der Arbeitsrechtskenntnisse

Die AGV-Rechtstipps

10.12.2018

Rechtshäppchen I

Sie haben einen Betrieb mit 20 Mitarbeitern, 18 in Vollzeit und 2 Auszubildende. Sie haben Rudi Rüpel mit Wirkung zum 01. Juni 2018 eingestellt. Die Führungskraft teilt Ihnen Ende November 2018 mit, dass sie mit Rudi Rüpel nicht einverstanden sei. Das Arbeitsverhältnis soll gekündigt werden. Die Kündigung soll am 28.11.2018 zugehen und das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018 beenden. Hat Rudi Rüpel Kündigungsschutz? Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift dann ein, wenn 2 Parameter erfüllt sind: Der Betrieb muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer haben. Das ist hier gegeben. Und der betreffende Mitarbeiter muss länger als 6 Monate dem Betrieb angehören. Hier ist es so, dass der Zugang der Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate erfolgt, das Vertragsende aber außerhalb liegt. Fazit: Es kommt auf den Zugang der Kündigung an und somit hat Rudi Rüpel noch keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Rechtshäppchen II

Einer fehlt … Marcel Mimimi erscheint am Montag nicht zur Arbeit. Telefonische Nachfragen bleiben erfolglos. Sie wollen ihn abmahnen. Worauf ist zu achten? Da Sie nicht wissen, ob er arbeitsunfähig ist und damit seine Anzeigepflicht im Krankheitsfall verletzt oder „blau macht“ und damit unentschuldigt fehlt, müssen Sie die Abmahnung auf beide Varianten stützen. Denn mahnen Sie ihn nur ab, weil er die Anzeigepflicht im Krankheitsfall verletzt hat und teilt er später mit, dass er gar nicht krank war, wäre die Abmahnung unwirksam. Mahnen Sie ihn hingegen nur ab, weil er unentschuldigt gefehlt hat und teilt er später mit, dass er arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, hätte er eine Entschuldigung für das Fernbleiben und die Abmahnung wäre ebenfalls unwirksam.

Rechtshäppchen III

Sie haben Mandy Sommer als Mitarbeiterin im Empfang eingestellt. Nach der telefonischen Meldung: „Sommer, Fa. Sonnenschein, guten Tag – was kann ich für Sie tun?“ ist ihre Performance am Telefon eher niederschwellig. Sie beschließen, Mandy Sommer als Versandhelferin weiter zu beschäftigen. Damit ist sie auch einverstanden. Müssen Sie nun eine Änderungskündigung aussprechen?

Lösung: Nein. Eine Änderungskündigung benötigen Sie nur, wenn die Weisung vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt ist und eine einvernehmliche Änderung nicht herbeigeführt werden kann. In dem Beispielsfall schließen Sie vielmehr einen Änderungsvertrag.