Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes verabschiedet

Die AGV-Rechtstipps

17.05.2017

Der Bundestag hat das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes verabschiedet. Die Reform tritt im Wesentlichen am 01.01.2018 in Kraft. Das neue Mutterschutzgesetz erfasst mehr Mütter, auch der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz wird verstärkt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

 

Was ändert sich?

Kernbereiche wie Zuschusspflicht und Entgeltfortzahlung bleibt gleich. Zunächst für die Entgeltabrechner die wichtige Nachricht: Die Änderungen des Mutterschutzgesetzes werden an den bisherigen Kernbereichen, nämlich der Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes, grundsätzlich nichts ändern. Auch das System der Rückerstattungen dieser finanziellen Aufwendungen durch das AAG – Umlageverfahren wird erhalten bleiben.

Ab Verkündung des Gesetzes gelten: Bereits mit Verkündung des Gesetzes wird die Schutzfrist nach der Geburt bei Kindern mit Behinderung auf 12 Wochen verlängert. Darüber hinaus wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt eingeführt. Den Verkündungstermin des Gesetzes werden wir nach dem Bekanntwerden mitteilen.

 

Änderungen ab 01.01.2018:

1. Begrenzte Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes.

 

2. Unter Beibehaltung der allgemeinen Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung nach den allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen wird eine Verpflichtung zum Gesprächsangebot bei Anzeige der Schwangerschaft über Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsbedingungen eingeführt.

In Abweichung vom ursprünglichen Gesetzentwurf entfällt erfreulicherweise u.a. das Beschäftigungsverbot bei Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zur Erstellung einer separaten Gefährdungsbeurteilung.

 

3. Hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber hat dabei alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, die der Behörde eine formelle und materielle Prüfung des Antrags ermöglichen. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau aber grundsätzlich beschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen ab, gilt er als genehmigt.

 

4. Das Verbot der Mehrarbeit wurde neugefasst. Die Neuregelung sieht eine Ausgleichspflicht für geleistete Überstunden für alle schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen innerhalb eines Monats vor.

 

Foto: Nehme Elternzeit, Foto: Fotolia/Sabimm/#17316724