Die Anforderungen an Unternehmen nachhaltig zu handeln, mehren sich derzeit aus allen Richtungen. Seien es Kunden, die bei Ihren Kaufentscheidungen auf die Herkunft, Herstellung und Entsorgung auf möglichst „grünem“ Weg achten, Arbeitnehmer, die verstärkt auf das Image und die Benefits Ihres (potenziellen) Arbeitsgebers schauen oder Investoren und Banken, die die Produkte und Unternehmen, denen Sie ihr Geld anvertrauen, verstärkt danach auswählen, ob sie nachhaltig agieren und auch in Zukunft Bestand haben. So gibt es kaum ein Unternehmen, das nicht das Thema Nachhaltigkeit zumindest auf seiner Homepage präsentiert. Empirische Studien zeigen zudem, dass auch die Anzahl von Nachhaltigkeitsberichten stetig zunimmt – insbesondere bei mittelständischen Unternehmen – und dass diese Berichte immer umfangreicher werden.
Hier knüpft die mit der Verabschiedung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), die zum 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist, begründete Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Die Festlegung des ersten Berichtserstattungszeitraum erfolgt dabei in einem Stufenmodell und gilt für
- Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten, ab dem 1. Januar 2024
- große Kapital- oder gleichgestellte Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2025
- kapitalmarktorientierte KMU frühestens ab dem 1. Januar 2026 (mit Opt-Out-Option bis 2028)
Laut Schätzungen des DRSC würde dies dazu führen, dass es deutschlandweit ca. 15.000 berichtspflichtige Unternehmen geben wird. Das bedeutet, dass spätestens ab dem 1. Januar 2025 in jedem berichtspflichtigen Unternehmen, das bisher noch keine nichtfinanzielle Erklärung abgeben musste, Verfahren und Systematiken implementiert sein müssen, die es ermöglichen die gesetzlich geforderten Angaben beizubringen.
Um die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine vergleichbare Basis zu heben, wurden durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) entwickelt, die zwölf sektorübergreifende Standards zu allgemeinen Angaben und zu den Themenbereichen Umwelt, Soziales und Governance vorsehen. Die Entwürfe wurden im November 2022 an die EU-Kommission übergeben und sollen bis Juni 2023 als delegierte Verordnung veröffentlicht werden. Darüber hinaus wird es künftig auch branchenspezifische Standards geben, die derzeit entworfen und nach und nach veröffentlicht werden.
Inhaltlich fordern die ESRS u. a. Angaben zu Zielen, Strategien, Maßnahmen sowie Chancen und Risiken, die sich auf das Thema Nachhaltigkeit beziehen, aber auch Angaben darüber, wer die Nachhaltigkeitsthemen im Unternehmen verantwortet. Nachhaltigkeitsthemen in diesem Kontext sind beispielsweise die Anpassung an den Klimawandel, der Umgang mit verschiedenen Ressourcen, eigene und fremde Arbeitnehmer und das geschäftliche Verhalten. Dass nicht jedes Unternehmen Berührungspunkte mit jedem der in den ESRS definierten Themengebiete hat, wird dadurch gewürdigt, dass es neben Pflichtangaben die Möglichkeit gibt, über die sog. doppelte Wesentlichkeit einzelne (Teil-) Bereiche aus der Berichterstattung auszuschließen.
Um feststellen zu können, welche (Teil-) Bereiche der zuvor genannten Themengebiete wesentlich sind, ist es unabdingbar sich mit seinen jeweiligen Stakeholdern auseinanderzusetzen, da diese letztendlich die Adressaten des Nachhaltigkeitsberichts sind.
Es sind jedoch nicht nur qualitative Angaben im Nachhaltigkeitsbericht gefordert, sondern auch Kennzahlen. Einige mögen in den Unternehmen bereits ermittelt und nachgehalten werden, wie z. B. der Verbrauch von Wasser, Gas und Strom. Andere müssen erst festgelegt und ein Verfahren gefunden werden, um diese zu ermitteln und nachhalten zu können.
Neben den von den Unternehmen selbst festzulegenden Zielen und der Ableitung dazu passender Kennzahlen sieht die EU-Taxonomie für die berichtspflichtigen Unternehmen zusätzlich die Angabe von drei Kennzahlen verpflichtend vor. Dabei handelt es sich um
» den Anteil der Umsatzerlöse,
» den Anteil der Investitionsausgaben und
» den Anteil der Betriebsausgaben,
jeweils im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen und Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Die Ermittlung dieser Kennzahlen erfordert eine detaillierte Analyse der Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens und bedingt ggf. Umstrukturierungen in der Kostenrechnung.
Der gesamte Implementierungsprozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Unternehmen wird zunächst Kosten mit sich bringen. Es bieten sich aber auch Chancen. Denn der bewusste Umgang mit natürlichen Ressourcen führt meist zur Entdeckung eines Einsparpotenzials oder stößt innovative Entwicklungen an. Zudem steigt die eigene Reputation verbunden mit den o.g. Vorteilen bei Mitarbeitenden, Kunden und Kapitalgebern. Langfristig werden sich durch die nachhaltigere Unternehmensführung positive Auswirkungen hinsichtlich des Klimaschutzes und Klimawandels ergeben – auch zum Nutzen nachfolgender Generationen.
Aufgrund der einerseits umfangreichen und andererseits detaillierten Anforderungen an die Berichterstattung, sollte jedes berichtspflichtige Unternehmen sich frühzeitig mit notwendigen prozessualen und strategischen Veränderungen auseinanderzusetzen. Es sollte gewährleistet sein, dass bereits zu Beginn des individuellen ersten Berichtszeitraum alle notwendigen technischen und strategischen sowie die internen Prozesse bestreffenden Anpassungen vorgenommen und umgesetzt sind. Nur so kann ein belastbarer, konsistenter und für alle Stakeholder zufriedenstellender Bericht erstellt werden.