Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15 – entschieden, das Daten aus einem sogenannten Zufallsfund, welcher im Rahmen einer verdeckten Videoüberwachung nach § 32 II 2 Bundesdatenschutzgesetz gemacht wurde, unter bestimmten Umständen zum Nachweis eines außerordentlichen Kündigungsgrundes vor Gericht verwertet werden dürfen.
Taschenkontrollen ohne Erfolg
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war bei einem Lebensmitteleinzelhandelt seit November 1998 als stellvertretende Filialleiterin und Kassiererin beschäftigt. Die Beklagte stellte einen stark erhöhten Inventurverlust fest. Weitere Recherchen deuteten auf eine Verantwortlichkeit aus den Reihen des Personals. Taschenkontrollen und weitere Kontrollmaßnahmen blieben erfolglos. Die Beklagte führte daraufhin mit Zustimmung des Betriebsrats eine verdeckte Videoüberwachung zum Zweck der Straftataufklärung durch. Besondere Verdachtsmomente hegte die Beklagte bezüglich zweier Mitarbeiter. Durch die verdeckte Videoüberwachung wurde die Klägerin, welche nicht zu den Tatverdächtigen gehört hatte, dabei gefilmt, wie sie eine Musterpfandflasche über den Warenscanner zog, eine Leergutregistrierung durchführte, das Geld in Höhe von 325,00 € aus der Kasse nahm und später in ihrer Tasche verstaute.
Gericht urteilt
Das BAG führt in diesem Urteil aus, dass Arbeitgeber nicht nur bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat tätig werden können, sondern auch bei einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers. Die Videoüberwachungen unterlägen keinen Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot, da zwar ein Eingriff in die Grundrechte der Klägerin vorliege, dieser aber durch die überwiegenden Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei. Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild seien zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestünde. Zudem müssten mildere Mittel ausgeschöpft und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Auch wenn der Kreis der Verdächtigen möglichst weit eingegrenzt werden müsse, sei es nicht zwingend notwendig, eine Überwachungsmaßnahme so einzuschränken, dass sie ausschließlich Personen erfasse, für die bereits ein konkretisierter Verdacht bestünde.
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