Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerung in sozialen Netzwerken

Die AGV-Rechtstipps

16.05.2018

Das LAG Sachsen-Anhalt (1 Sa 515/17) hat eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers bestätigt. Der Arbeitnehmer hatte auf einer rechtsradikalen Facebookseite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmet, ich bin schwanger!“ veröffentlicht. Arbeitgeber war die Straßenbahngesellschaft. Grundsätzlich darf sich ein Arbeitnehmer auch fremdenfeindlich in seiner Freizeit äußern, ohne dass er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Diese Erfahrung musste auch ein von uns vertretender Arbeitgeber machen. Er hat zwei Arbeitnehmer gekündigt, die sich ebenfalls ausländerfeindlich bei Facebook geäußert haben. Allerdings fehlte dem Arbeitsgericht Braunschweig der Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die Äußerungen wurden in der Freizeit gemacht und es war für Außenstehende nicht erkennbar, wo der Arbeitnehmer arbeitet.

Anders im Fall des LAG Sachsen-Anhalt. Hier war durch die Straßenbahnuniform erkennbar, wer der Arbeitgeber ist. Der Arbeitnehmer und Kläger hat hier in schwerwiegender Weise seine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber zur Rücksichtnahme gem. § 242 BGB verletzt. Für den Betrachter war klar, dass der Kläger als Arbeitnehmer der Straßenbahngesellschaft eine menschenverachtende Haltung einnimmt. Dies musste die Beklagte nicht hinnehmen.
Es kommt also – wie immer – darauf an. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit machen was er will, außer es lässt sich ein Bezug auf den Arbeitgeber herstellen.

Von Jörn Langelotz