Keine Entschädigung nach § 56 IfSG für Ungeimpfte trotz Quarantäne

Die AGV-Rechtstipps

04.09.2021

Im Fall der behördlich angeordneten Quarantäne / Absonderung erhält der Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung. Die Zahlung erfolgt dabei zunächst durch den Arbeitgeber, der dann auf Antrag beim Gesundheitsamt die Erstattung erhält. Allerdings ist das nicht immer so.

 

56 Absatz 1 Satz 4 Alternative 1 IfSG bestimmt: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung …., die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, … ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

 

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Erstattung sind mithin:

  1. Die Impfung ist gesetzlich vorgeschrieben oder wird öffentlich empfohlen.
  2. Durch die Impfung hätte die Quarantäne vermieden werden können.

 

Die Corona – Schutzimpfung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber die STIKO empfiehlt die Impfung und die Landesgesundheitsbehörden haben sich dem angeschlossen. Dies entspricht einer öffentlichen Empfehlung.

10 Absatz 1 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmeV) bestimmt als Grundsatz, dass, sofern nach Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung besteht, dies nicht für geimpfte Personen gilt.

Noch wenden nicht alle Bundesländer dies konsequent an. Aber hier droht Ungemach.

 

In diesem Kontext ist nun durch das Bundesministerium für Gesundheit (BGM) eine Klarstellung erfolgt, die für Arbeitgeber positiv ist: Mit Schreiben vom 27. August 2021 hat das BGM bestätigt, dass das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber ermöglicht, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Informationen zum Impfstatus der betroffenen Arbeitnehmer einzuholen!

Davon seien auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein. Laut BMG ergebe sich dies aus § 26 Absatz 3 BDSG i.V.m. Art. 9 Absatz 2 lit. B) DSGVO.