Zum 1. Januar 2023 wurden die Mindestgehaltsgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation sowie für Fachkräfte über 44 Jahre neu festgelegt. Die Gehaltsgrenzen für 2023 wurden vom Bundesinnenministerium im Bundesanzeiger am 23. Dezember 2022 veröffentlicht.
▪ Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG) beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2023 in Höhe von jährlich 58.400 €.
▪ Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU für Mangelberufe (§ 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG) beträgt 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2023 in Höhe von jährlich 45.552 €.
▪ Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) beträgt 60 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2023 in Höhe von jährlich 52.560 €.
▪ Das Mindestgehalt bei Aufenthaltstiteln für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV) beträgt 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2023 in Höhe von jährlich 48.180 €.
Die Bundesregierung hat ein Eckpunktepapier zur Reform der Zuwanderung erarbeitet. Wir haben dazu im Beitrag Ampel stellt Eckpunkte vor: Neue Chancen für Recruiting im Ausland berichtet.