Mit einem Handy kann man ja mittlerweile fast alles machen, manche Mitarbeiter nutzen dies allerdings auch während ihrer Arbeitszeit am Arbeitsplatz aus. Kann der Arbeitgeber die Nutzung des privaten Handys am Arbeitsplatz verbieten? Eigentlich sollte sich diese Frage nicht stellen, denn der Mitarbeiter wird nur für die von ihm geleistete Arbeit und nicht für private Angelegenheit des Mitarbeiters bezahlt.
Ohne Betriebsrat?
Einfacher ist das Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist. Hier kann der Arbeitgeber selbstverständlich von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und die private Handynutzung verbieten.
Probleme können allerdings dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die private Handynutzung über einen längeren Zeitraum geduldet hat. U.U. kann sich dann ein Mitarbeiter auf die betriebliche Übung berufen. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an. Ein Arbeitgeber wird in der Regel nichts gegen ein Telefonat des Mitarbeiters haben, wenn dieses dringend ist. Videos anschauen, surfen im Internet usw. wird der Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht geduldet haben, sodass sich der Mitarbeiter hier wohl kaum auf eine betriebliche Übung berufen kann.
Und mit Betriebsrat?
Problematisch wird die Untersagung der privaten Handynutzung, wenn ein Betriebsrat im Betrieb besteht. Ein solches Verbot könnte mitbestimmungspflichtig sein gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, nämlich wegen der Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb. Das Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 30.10.2009 festgestellt, dass bei Pflegedienstleistungen in einem Altenpflegeheim es zu den selbstverständlichen Pflichten gehört, dass die Beschäftigten während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen. Aus diesem Grund sei das Verbot der privaten Handynutzung nicht mitbestimmungspflichtig. Anders als beim Radiohören am Arbeitsplatz (mitbestimmungspflichtig) würde der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Privathandys selbst aktiv und damit unmittelbar von der Arbeitsleistung abgelenkt. Mittbestimmungsfrei sind Anordnungen des Arbeitgebers, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, also auch das Handyverbot während der Arbeit.
Was ist angeraten?
Anders hat das Arbeitsgericht München in einem Beschluss vom 18.11.2015 geurteilt. Danach betrifft das generelle Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht die Frage, in welcher Weise bestimmte Arbeiten auszuführen sind, sondern betroffen sind die betriebliche Ordnung, das Verhalten der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnen im Betrieb gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit sei damit mitbestimmungspflichtig. Das Arbeitsgericht München ist auch der Auffassung, dass nicht jede Nutzung des Mobiltelefons zum Zwecke der Kommunikation von der Erbringung der Arbeitsleistung ablenkt. So kann es z.B. für die Fähigkeit zur Konzentration auf die Arbeitsleistung sogar förderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass sein minderjähriges Kind ggf. jederzeit erreichbar ist. Hingegen kann in derartigen Fällen die Ungewissheit „Ob alles in Ordnung ist“ die Konzentration massiv beeinträchtigen. Rein vorsorglich sollte daher jeder Arbeitgeber versuchen, die Handynutzung in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
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