Ebenfalls vorgelegt wurde ein Referentenentwurf zum Familienstartzeit-Gesetz, der u. a. den Anspruch auf die zweiwöchige sog. Partnerfreistellung nach der Geburt eines Kindes vorsieht. Diese war zuletzt bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie im Dezember 2022 diskutiert worden, wurde jedoch bislang nicht eingeführt. Wie seitens des Ministeriums bereits angekündigt, wird dieser Plan nunmehr mit dem aktuellen Entwurf des BMFSFJ (Stand 29.März 2023) weiterverfolgt. Dieser enthält im Wesentlichen folgenden Regelungen:
Eingeführt werden soll ein Freistellungsanspruch des Partners/der Partnerin in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt, § 25a MuSchG. In Anspruch nehmen könnten dies der andere Elternteil oder eine von der Frau benannte Person, wenn der andere Elternteil nicht mit der Frau in einem Haushalt lebt.
Die Zeit der Partnerfreistellung soll wie die Zeit der Mutterschutzfrist gem. § 15 BEEG auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet werden.
Während der Freistellung sollen Partner bzw. Partnerinnen von ihren Arbeitgebenden Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate erhalten. Dieser würde dem Entwurf nach das auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Elterngeld bestünde, § 3 BEEG.
Die Kosten der Freistellung sollen aus dem arbeitgeberfinanzierten U2- Umlageverfahren gedeckt werden. Eltern, deren Kind bereits vier Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Entbindungstag geboren wurde, erhielten einen weiteren Basiselterngeldmonat.
Die BDA erarbeitet eine Stellungnahme zur Einbringung in den weiteren Gesetzgebungsprozess. Hinterfragt werden könnten u.a. die Notwendigkeit der Regelung im Hinblick auf die bereits -auch für Partner/innen- bestehenden Möglichkeiten und die vorgesehene Finanzierung.