Erholungsurlaub und Kurzarbeit – Klarstellung der BA

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20.01.2021

Das Bundesarbeitsministerium hat in einem Schreiben gegenüber der Regionaldirektionen der Bundesarbeitsagentur geregelt, dass unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr zwar grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, aber Unternehmen dürfen sich beim Zeitpunkt der Urlaubsplanung auf ihre bisherige betriebliche Praxis berufen. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten immer erst im März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der BA diese auf Verlangen auch erst dann vorlegen. Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.