Elternzeit und Kürzung des Urlaubsanspruches?

Die AGV-Rechtstipps

04.01.2018

Soweit sich ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in Elternzeit befindet, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat dieser Zeit um 1/12 zu kürzen. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin während dessen Teilzeitarbeit leistet.

Wieviel Kürzungen sind erlaubt?

 

Eine Kürzung des Urlaubes kommt nur für jeden vollen Kalendermonat in Betracht: Die Elternzeit muss somit vom 01. des Monats bis zum letzten Kalendertag des Monats in Anspruch genommen werden. War der Mitarbeiter beispielsweise vom 03.11. bis zum 02.12. abwesend, ist keine Kürzungsmöglichkeit gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Monat lediglich Tage ohne Arbeitspflicht (z.B. Feiertage) fehlen. Befand sich der Mitarbeiter beispielsweise vom 30.09.2017 bis 30.10.2017 in Elternzeit kommt eine Kürzung nicht in Betracht, obwohl am 31.10. aufgrund des Reformationsfeiertages keine Arbeitspflicht bestanden hat. Wichtig ist, dass die Kürzung des Urlaubes nicht automatisch eintritt. Der Arbeitgeber muss die Kürzung des Urlaubes vor diesem Hintergrund ausdrücklich erklären.

Eine solche Erklärung ist nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich. Hat der Arbeitgeber beispielsweise eine solche Erklärung nicht vorgenommen und hat der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit gekündigt, kann der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Kürzung der Urlaubansprüche wegen der Inanspruchnahme erklären.

Rechtzeitig mitteilen

 

Es empfiehlt sich daher dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin mit der Bestätigung der Inanspruchnahme der Elternzeit gleichzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Zeit den Urlaubsanspruch um 1/12 verkürzen wird.