Drittschuldnererklärung vs. Datenschutzrecht

Die AGV-Rechtstipps

13.02.2018

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber bei der Abrechnung des Entgelts für den Arbeitnehmer Forderungen Dritter gegen den Arbeitnehmer zu berücksichtigen haben. Die wohl häufigsten Fälle in diesem Zusammenhang sind die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, also die Pfändung in das Entgelt des Arbeitnehmers, einerseits. Andererseits die Offenlegung einer Sicherungsabtretung, die der Arbeitnehmer hinsichtlich seines Einkommens zugunsten seines Gläubigers vorgenommen hat. Die Drittschuldnererklärung trifft auf das Datenschutzrecht.

 

Viele Rechtsfragen

Im Rahmen solcher Forderungsübergänge stellen sich für den Arbeitgeber eine Vielzahl von Rechtsfragen, wovon einige den Bereich des Datenschutzes betreffen. Denn in aller Regel verlangt der Gläubiger des Arbeitnehmers in beiden Fällen vom Arbeitgeber Auskunft hinsichtlich bestimmter Umstände betreffend den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Hierbei sind auch datenschutzrechtliche Belange durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Einfache Grundstruktur

Das Datenschutzrecht geht in seiner Grundkonzeption von einer einfachen Struktur aus. Danach ist das Erfassen, Speichern, Verwenden und die Weitergabe personenbezogener Daten grundsätzlich verboten; es sei denn, es ist erlaubt (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Diese Erlaubnisse können sich zum einen aus gesetzlichen Regelungen ergeben, zum anderen aus einer von der betroffenen Person (hier dem Arbeitnehmer) freiwillig abgegebenen schriftlichen Einwilligungserklärung.

 

Was ist mit dem Datenschutzrecht?

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitgeber berechtigt ist im Falle eines zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einerseits bzw. der Offenlegung einer Sicherungsabtretung andererseits Auskünfte an den Gläubiger des Arbeitnehmers zu erteilen. Sofern dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in das Einkommen des Arbeitnehmers zugestellt wurde, ist die Frage datenschutzrechtlich relativ einfach zu beantworten. Denn das Gesetz sieht insoweit die Verpflichtung des Arbeitgebers (sog. Drittschuldner) vor, eine sog. Drittschuldnererklärung gegenüber dem pfändenden Gläubiger des Arbeitnehmers abzugeben. § 840 Abs. 1 ZPO regelt insoweit, dass der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers diesem binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erklären hat:

 

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

 

Damit ist der Arbeitgeber, bei allen Lästigkeiten und Schwierigkeiten der Berücksichtigung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei der Entgeltabrechnung, datenschutzrechtlich „fein raus“. Denn ihm steht mit § 840 ZPO eine Regelung zur Seite, die ihn zur Weitergabe dieser personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers an den Gläubiger grundsätzlich verpflichtet und damit im datenschutzrechtlichen Sinne berechtigt.

 

Komplexere Situationen

Schwieriger ist die Situation beim Vorliegen einer bloßen Abtretungserklärung hinsichtlich der Entgeltansprüche des Klägers, wenn diese durch den Gläubiger des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber offengelegt wurde. Denn bei einer möglichen Abtretung – von der Problematik eventuell bestehender arbeitsvertraglicher Abtretungsverboten an dieser Stelle einmal abgesehen – findet die Regelung zur Drittschuldnererklärung in § 840 ZPO keine Anwendung. Es mangelt also erst einmal an einer gesetzlichen Regelung, die es dem Arbeitgeber erlauben würde auf eine entsprechend offengelegte Abtretungserklärung hin dem Gläubiger des Arbeitnehmers Auskünfte zu erteilen.

 

Gibt es ein Recht des Arbeitgebers?

Es gibt ernstzunehmende Stimmen, die vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf das geltende Datenschutzrecht eine Pflicht und ein Recht des Arbeitgebers zur Auskunft gegenüber dem Gläubiger verneinen. Dieses gilt umso mehr, als in § 402 BGB für eine Abtretung geregelt ist, dass „der bisherige Gläubiger [Arbeitnehmer] verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern“, der Abtretungsbegünstige einer Auskunft seitens des Drittschuldners [Arbeitgebers] also eigentlich nicht bedarf. Diese Rechtsauffassung ist jedoch nicht unbestritten. Rechtsprechung zu dieser Problematik ist hier nicht bekannt. Unabhängig von der vorstehend geschilderten Auskunftsproblematik ist eine offengelegte Abtretung vom Arbeitgeber jedoch zu beachten, von der Sonderproblematik eines arbeitsvertraglich vereinbarten Abtretungsverbots an dieser Stelle einmal abgesehen.

 

Daraus folgt für die Praxis in Fällen der Offenlegung einer Abtretungserklärung folgende grobe Handlungsempfehlung:

 

1. Nehmen Sie Kontakt zu dem Arbeitnehmer auf um abzuklären, ob die behauptet Forderung des Gläubigers überhaupt (noch) besteht.
2. Sollte der Arbeitnehmer die Forderung seines Gläubigers bestätigen, müssen Sie die Abtretung im Rahmen von Pfändungsfreigrenzen und unter Beachtung eventuell anderer vorrangiger Gläubiger berücksichtigen. Lassen Sie sich die Berechtigung der Forderung vom Arbeitnehmer wenn möglich schriftlich bestätigen. Sollte der Arbeitnehmer die Forderung gegen sich bestreiten, wäre an eine Hinterlegung der ansonsten abzuführenden Beträge beim Amtsgericht zu denken.
3. Versuchen Sie vom Arbeitnehmer eine schriftliche Einwilligungserklärung zu erhalten, die Sie berechtigt dem Gläubiger im Hinblick auf die Abtretung Auskunft zu erteilen entsprechend der Regelung in § 840 Abs. 1 ZPO. Beschränken Sie in diesem Fall die erteilten Auskünfte auf die Vorgaben in § 840 Abs. 1 ZPO und kommen Sie inhaltlich nicht jedem Auskunftswunsch des Abtretungsbegünstigten nach. Sollte der Arbeitnehmer diese schriftliche Einwilligung nicht abgeben wollen, könnte dieses Anlass sein die Auskunft zu verweigern und ggf. Anfrage bei der Beauftragten für den Datenschutz des Landes Niedersachsen zu halten.

 

Auch in solchen Fällen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Von Martin Pessara