Die Weihnachtsfeier und das Arbeitsrecht

Die AGV-Rechtstipps

11.12.2019

Rechtsanwältin Elke Fasterding beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Weihnachtsfeier – natürlich alles unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten – na dann: Frohes Fest!

 

Sind Chefs verpflichtet, eine Weihnachtsfeier anzubieten?

Nein, eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Einer aktuellen Online Umfrage zufolge machen aber lediglich 5% der Firmen keine Weihnachtsfeier.

 

Muss ich hingehen?

Nein, die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gehört nicht zur Arbeitspflicht. Wenn die Feier aber während der Arbeitszeit stattfindet, muss man als Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbieten und der Arbeitgeber muss einen entweder beschäftigen oder – wenn das faktisch nicht möglich ist – bezahlt freistellen.

 

Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier Arbeitszeit?

Typische Juristenantwort: Das kommt drauf an …
Findet die Weihnachtsfeier nämlich während der regulären Arbeitszeit statt, dann ist die Teilnahme Arbeitszeit. Man muss also nicht ausstempeln und man bekommt die Zeit bis zum Ende der regulären Arbeitszeit auch vergütet. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, dann handelt es sich nicht um Arbeitszeit und es wird die Teilnahme an der Feier auch nicht vergütet.

 

Kann man am nächsten Tag später zur Arbeit kommen?

Nein, wer feiern kann, kann auch arbeiten. Will man später kommen, muss man das mit dem Arbeitgeber vereinbart haben.
Was, wenn einem der Chef bei der Feier das Du anbietet?
Das sollte man auch erwidern. Aber: Ein Du auf der Weihnachtsfeier ist unverbindlich. Man sollte als Arbeitnehmer den Tag danach abwarten – unter Umständen ist es nur ein Tages – Du.

 

Wie ist das mit Themen wie Beförderung oder Gehaltserhöhung – sollte man das auf einer Weihnachtsfeier ansprechen?

Solche Themen sind No – Gos. Es wird in so einer Atmosphäre keine verbindliche Antwort geben.

 

Wenn man auf der Feier die Contenance verliert – hat das arbeitsrechtliche Folgen?

 

Zwischen heiterem Feiern und kapitalem Absturz ist es oft nur eine Gratwanderung. Flirten ist zwar nicht verboten, es gilt aber eher als Tabu. Komplimente sollten nicht in die Zweideutigkeit abrutschen, damit sich niemand sexuell belästigt fühlt.
Und natürlich sollte das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch unter Alkoholeinfluss mit Bedacht ausgeübt werden. Beleidigungen oder sonstige Despektierlichkeiten können eine Abmahnung oder im Extremfall auch eine Kündigung nach sich ziehen. Gleiches gilt für Tätlichkeiten – selten fällt einem ein Kollege versehentlich in die offene Hand …

 

Besteht während der Weihnachtsfeier Versicherungsschutz in der Unfallversicherung?

 

Ja, es besteht grundsätzlich Schutz in der Unfallversicherung, wenn es sich um eine echte Betriebsfeier handelt, die allen Mitarbeitern offen steht. Nehmen mindestens 20 Prozent der Belegschaft sowie der Arbeitgeber oder ein leitender Angestellter daran teil, dann greift die Versicherung des Arbeitgebers für Unfälle im Rahmen der Vorbereitungen zur Feier sowie auf dem Hin- und Rückweg und der Veranstaltung selbst. Wem zum Beispiel der Zahn beim Biss in die Weihnachtsgans abbricht, der erleidet einen Arbeitsunfall…

 

Aber, wenn Juristen von Grundsätzen sprechen, gibt es naturgemäß auch Ausnahmen. So hat z.B. das Hessische Landessozialgericht mal entschieden, dass der Gang zur Toilette nachts um 3.00h nicht mehr zur Weihnachtsfeier gehörte, auch wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Chef der Letzte auf der Weihnachtsfeier war. Das Gericht wertete dies als privates Zusammensein im Anschluss an die Weihnachtsfeier….

 

Kann ich Fotos von der Weihnachtsfeier in sozialen Netzwerken posten?

 

Es gilt der Grundsatz „What happens in Vegas, stays in Vegas.“ Ohne Einverständnis der Kollegen sollte man die Veröffentlichung von Fotos tunlichst unterlassen, wenn man sich nicht Schadensersatzklagen der Beteiligten einhandeln will…