Der Teilzeitanspruch nach der Elternzeit

Die AGV-Rechtstipps

11.02.2018

Ein Arbeitnehmer hat Elternzeit in Anspruch genommen. Nach der Elternzeit will der Arbeitnehmer nur noch in Teilzeit arbeiten und zwar von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Der Arbeitgeber ist hiermit nicht einverstanden, zumal die Ersatzkraft ihre Arbeit sehr gut erledigt.

Das gilt mit mehr als 15 Mitarbeitern bei der Elternzeit

Gem. § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer einen Teilzeitanspruch, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat diesen Teilzeitanspruch spätestens 3 Monate vor dem Beginn der Verringerung geltend zu machen (mündlich reicht).Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen, ob er mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden ist.

Gute Gründe für Ablehnung nötig

In einem Fall, den das BAG am 27.06.2017 zu entscheiden hatte, hat der Arbeitgeber lediglich in Textform in einem Online-Tool das Teilzeitbegehren des Mitarbeiters abgelehnt. Dies reicht nach dem Urteil des BAG nicht aus. Die Ablehnung hätte in einem Brief mit einer Originalunterschrift erfolgen müssen. Selbst wenn jedoch der Arbeitgeber formvollendet „ablehnt“ muss er im Falle eines Rechtsstreits sehr gute Gründe darlegen. Oft einigen sich jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit. Als AGV bieten wir Ihnen gerne entsprechende Formulierungen an.