Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Die AGV-Rechtstipps

03.04.2020

Als Arbeitgeber erlebt man es immer mal wieder, dass Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben. Das sind Fälle wie Urlaub, Feiertage, vorübergehende unverschuldete Verhinderung. Ferner sind es jene Konstellationen der Arbeitsunfähigkeit oder auch vermehrt das Fernbleiben, ohne dass der Grund des Fernbleibens überhaupt bekannt ist. Ergänzt wird der bunte Strauß durch unentschuldigtes Fehlen, Selbstbeurlaubung & Co. In stark vereinzelten Fällen kann auch mal die staatliche Fürsorge in Form von Untersuchungshaft dem Arbeitseinsatz dazwischenkommen. Mehr Abwesenheit kann den Arbeitsprozess nicht beeinträchtigen, dachte man zumindest bis vor kurzem als Arbeitgeber. Doch dass das Infektionsschutzgesetz den Tatendrang jäh zunichtemacht, ist eine neue Dimension und daher Gegenstand dieses Beitrags.

 

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, den übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Doch nicht nur das.

 

Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Gemäß § 31 IfSG kann Personen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise vom Staat untersagt werden, wenn es sich um Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider handelt. Dies kann sich auch auf Kontaktpersonen beziehen. Bei einem Verdacht einer Covid – 19 (SARS-CoV-2) – Infektion beträgt die Quarantäne (§ 30 IfSG) regelmäßig 14 Tage.

 

Wann liegt eine Quarantäne vor?

Eine Quarantäne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes liegt vor, wenn sich
– eine Person, – eine bestimmte Zeit, – an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und – sich in der Zeit nicht frei bewegen darf- und diese Anordnung vom Gesundheitsamt ausgesprochen worden ist. Erleiden die Personen dadurch einen Verdienstausfall, so besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld durch das zuständige Bundesland, § 56 IfSG. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige. Aber eben nur für Personen und nicht für Unternehmen.

 

Wird mithin der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen, löst das keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG aus. Lediglich für den Fall, dass durch eine behördliche Maßnahme nach den §§ 16, 17 IfSG „Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“, ist eine Entschädigung vorgesehen. Das könnte bei Gaststätten der Fall sein. Allerdings nicht durch das Verbot von Veranstaltungen, die Beschränkung der Öffnungszeiten oder eine Schließung; denn diese Verbote beruhen auf § 28 IfSG. Dafür sind keine Entschädigungen vorgesehen. Wer eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat, kann einen Ausgleichsanspruch gegen seine Versicherung haben.

Abwicklung des Entschädigungsanspruchs

Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers gewährt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IfSG), vom Beginn der siebten Woche an in Höhe des Krankengeldes (§ 47 Abs. 1 SGB V) gezahlt. Der Arbeitgeber verauslagt diese Entschädigung in den ersten sechs Wochen sozusagen für den Staat. Ab der 7. Woche wird die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde gewährt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt (und dieser dann vom Landesamt erstattet). Selbstständige stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt, Ordnungsamt). Die Höhe der Entschädigung richtet sich auch bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist dabei der Steuerbescheid (nach § 15 SGB IV). Selbständige können auch für Betriebsausgaben gemäß § 56 Absatz 4 IfSG entschädigt werden.

 

Es ist der Arbeitgeber, der die Zahlung an den Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen vornimmt. Bei der Abwicklung des Entschädigungsanspruchs werden auch die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht. Es wird sodann geprüft, ob der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bundesland hat. Doch was kann dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers entgegenstehen? Begibt sich ein Arbeitnehmer „freiwillig“ in Quarantäne, weil er z.B. aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, und hat der Arbeitgeber gezahlt, kann kein Verdienstausfall nach dem IfSG erstattet werden. Bei Erstattungsanträgen ist in jedem Fall vom Arbeitgeber als Antragsteller nachzuweisen, dass vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen Stellen kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes auf Grund anderer Rechtsnormen bestand. Kein Anspruch besteht mithin bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach §616 BGB. Die Entschädigungsansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Landesbehörde (in Niedersachsen bei den Gesundheitsbehörden) zu stellen.

Mittlerweile soll der Antrag online ausgefüllt werden.

 

Unterstützung bei fehlender Betreuung

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde mit Wirkung vom 30. März 2020 um einen Absatz 1a ergänzt, der einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Kitas und Schulen enthält. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Sie erhalten die Entschädigung für maximal sechs Wochen. Der Höchstbetrag liege bei 2016 Euro im Monat. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen realisieren könnten.