Das neue Recht auf Kopie – der „Golden Handshake“?

Arbeitsrecht

27.04.2020

Das LAG Baden – Württemberg (20.12.2018 – 17 Sa 11/18) verurteilte die Arbeitgeberin zur Erteilung von Auskunft gegenüber dem Kläger nach Art. 15 Absatz 1 DSGVO „über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers“ sowie dazu, „dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.“ Ein Albtraum für einen Automobilkonzern aus Stuttgart. Das Recht auf Kopie ist neu.

 

Art.15 DSGVO sehe einen Auskunftsanspruch vor – so die Richter, der auch auf das Arbeitsrechtsverhältnis anwendbar sei. Die Beklagte verarbeite personenbezogene Daten des Klägers i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dies sei in einem Arbeitsverhältnis der Regelfall und ergebe sich daraus, dass die Parteien vorliegend eine Vielzahl von dienstlichen E-Mails des Klägers vorgelegt haben, die der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschrieben, gesandt und empfangen habe. Jede einzelne dieser E-Mails enthalte personenbezogene Daten. Der Kläger habe auch Anspruch auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Mit dieser Entscheidung, gegen die Revision eingelegt worden ist (5 AZR 66/19), liegt erstmals ein Urteil zum Umfang und zu den Anforderungen der Geltendmachung von Auskunftsrechten des Arbeitnehmers nach der DSGVO vor.

 

Sachverhalt:

 

In der Sache ging es um ein Kündigungsschutzverfahren gegen einen in Stuttgart ansässigen Automobilkonzern. Die Parteien stritten über die vertragsgerechte Beschäftigung des seit 2007 beschäftigten Klägers (Jahreseinkommen über 150.000 € zuzüglich stattlichem Bonus), die Wirksamkeit von Abmahnungen, Kündigungen sowie einen arbeitgeberseitigen Auflösungsvertrag. Bei der Beklagten existiert ferner eine Konzernrichtlinie zum Hinweisgebersystem. Gegen den Kläger war 2014 ein Verfahren nach diesem System eingeleitet worden. Insoweit wurde auch eine eigene Akte (unabhängig von der Personalakte) geführt.

 

Folgen:

Nach dem alten BDSG gab es lediglich einen Auskunftsanspruch nach § 34. Der Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ergänzt das Auskunftsrecht um die Verpflichtung, dem Betroffenen eine „Kopie der personenbezogenen Daten“ zur Verfügung zu stellen, „die Gegenstand der Verarbeitung sind“.

 

Nach dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO ist jede Mail in Kopie herauszugeben, die er jemals geschrieben oder empfangen hat. Auch jedes Dokument, jede Notiz und jeder Vermerk, in dem der Betroffene namentlich erwähnt wird, könnte unter den Wortlaut fallen.

 

Da steckt Sprengkraft für Vergleichsverhandlungen drin. In der juristischen Literatur wird bereits vom „Golden Handshake“ durch das Recht auf Kopie gesprochen. Gehört es schon bald zum Standardrepertoire eines geschassten Arbeitnehmers, die Aussichten auf einen üppig vergoldeten „Handshake“ mit weitreichenden DSGVO-Auskunftsverlangen zu verbessern? Es wird sicherlich künftig über Schranken zu diskutieren sein.