Darf ein Arbeitnehmer seinen Chef als „Dusselkopf“ bezeichnen?

Die AGV-Rechtstipps

07.11.2017

Natürlich darf er dieses nicht und jeder Arbeitgeber denkt sofort über eine fristlose Kündigung nach. Fragt man die Juristen ob die Kündigung vor Gericht hält, antworten diese immer „es kommt darauf an“.

 

Im vorliegenden Fall kommunizierte die Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber über Handy. Nach 20 Jahren erhält die Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung. In dem WhatsApp-Chat mit dem Arbeitgeber bezeichnete die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber als „Dusselkopf“.

 

Der Arbeitgeber kündigte fristlos, die Arbeitnehmerin hat gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage eingelegt. Das Arbeitsgericht Köln (13 Ca 247/16) hat festgestellt, dass die Bezeichnung als „Dusselkopf“ zwar eine eindeutige Beleidigung sei, jedoch keine „grobe“. Darüber hinaus berücksichtigte das Arbeitsgericht Köln auch bei der Interessenabwägung die 20jährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin daher Recht. Festzustellen ist daher, dass nicht jede Beleidigung des Chefs ausreicht, um einen Arbeitnehmer zu kündigen. Gerichte argumentieren in der vorzunehmenden Interessenabwägung auch immer gerne dahingehend, dass zwar ein Grund für eine fristlose Kündigung besteht, die vorzunehmende Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Arbeitgebers geht, weil der Arbeitnehmer schon so lange beim Arbeitgeber arbeitet. Natürlich darf er dieses nicht und jeder Arbeitgeber denkt sofort über eine fristlose Kündigung nach. Fragt man die Juristen ob die Kündigung vor Gericht hält, antworten diese immer „es kommt darauf an“.

 

Im vorliegenden Fall kommunizierte die Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber über Handy. Nach 20 Jahren erhält die Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung. In dem WhatsApp-Chat mit dem Arbeitgeber bezeichnete die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber als „Dusselkopf“. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, die Arbeitnehmerin hat gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage eingelegt. Das Arbeitsgericht Köln (13 Ca 247/16) hat festgestellt, dass die Bezeichnung als „Dusselkopf“ zwar eine eindeutige Beleidigung sei, jedoch keine „grobe“. Darüber hinaus berücksichtigte das Arbeitsgericht Köln auch bei der Interessenabwägung die 20jährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin daher Recht. Festzustellen ist daher, dass nicht jede Beleidigung des Chefs ausreicht, um einen Arbeitnehmer zu kündigen. Gerichte argumentieren in der vorzunehmenden Interessenabwägung auch immer gerne dahingehend, dass zwar ein Grund für eine fristlose Kündigung besteht, die vorzunehmende Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Arbeitgebers geht, weil der Arbeitnehmer schon so lange beim Arbeitgeber arbeitet.