Corona – Erforderlichkeit digitaler Betriebsratssitzungen

Die AGV-Rechtstipps

08.04.2021

Im Einzelfall kann das aktuelle Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie es erfordern, dass ein Betriebsrat seine Betriebsratssitzungen digital i.S.d. § 129 Absatz 1 BetrVG durchzuführen hat.

 

Die Arbeitgeberin betreibt Wohnheime und Förderstätten für Menschen mit geistiger Behinderung und beschäftigt 297 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der amtierende Betriebsrat besteht aus 8 Mitgliedern. Die Arbeitgeberin untersagte im Rahmen eines bei ihr bestehenden Corona – Pandemieplans und eines aufgrund dessen erstellten Hygienekonzept, ab dem 02.11.2020 allgemein Präsenzveranstaltungen.

 

Deshalb wurde auch der Betriebsrat von der Arbeitgeberin aufgefordert, die kommenden Betriebsratssitzungen digital abzuhalten. Die erforderliche technische Ausrüstung wurde von der Arbeitgeberin gestellt. Nachdem der Betriebsrat trotzdem weitere Präsenzveranstaltungen abgehalten hatte, wurde ihm durch den Einrichtungsleiter ein Hausverbot ausgesprochen.

 

Der Betriebsrat entschloss sich daher gegen die Untersagung der präsenten Sitzungen im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich vorzugehen. Er meinte, es sei seine Sache, zu entscheiden, wie er seine Sitzungen abzuhalten habe. Es könne ihm auch in Pandemiezeiten nicht durch ein Hygienekonzept der Arbeitgeberin vorgeschrieben werden, dass er seine Sitzungen digital abhalten müsse. Wenn der Arbeitgeber ihm insoweit Vorschriften mache, stelle dies eine Behinderung im Sinne von § 78 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz dar.

 

Das Arbeitsgericht Regensburg hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

 

Bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen überschlägigen (summarischen) Prüfung ergebe sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Betriebsrat ein Überlassungsanspruch zustehe.

 

Es sei zutreffend, dass gemäß § 78 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht gestört oder behindert werden dürfen. Eine solche Störung sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

Es bestünde kein besonderer Anlass, die Sitzungen des Betriebsrats als Präsenzsitzungen durchzuführen. Die Durchführung von Betriebsratssitzungen als Telefon – oder Videokonferenz habe der Gesetzgeber erst im Laufe des Pandemiejahres 2020 neu geregelt. Danach könne die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats und anderer Vertretungen mittels Video – und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

 

Diese Vorschrift räumt dem Betriebsratsvorsitzenden grundsätzlich ein Ermessen ein. Treten aber – wie hier – besondere Umstände, könne sich das Ermessen auf Null reduzieren, mit der Folge, dass der Betriebsrat im Bereich des § 129 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet sei, von den dort vorgesehenen technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. ArbG Regensburg, 07.12.2020 – 2 BVGa 7/20 –