Die Finanzverwaltung hat diverse Hilfsmaßnahmen ergriffen, um betroffenen Betrieben schnell und unbürokratisch zusätzliche Liquidität zu verschaffen. Hiernach können die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung herabgesetzt werden. Fällige Steuern können gestundet werden, überfällige Steuerverbindlichkeiten werden nicht vollstreckt. An die Bewilligung werden keine strengen Anforderungen geknüpft. Das Corona-Virus ist und wird für…
Steuererstattungen und Steuerstundungen – was gilt eigentlich?