Rechtsprechung
Ab 01.04.2017 gelten neue Regeln für die Überlassungshöchstdauer und zum Grundsatz des Equal-Pay. Das „Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze“ hat der Bundestag am 21.10.2016 verabschiedet.
Arbeitnehmer in der Zeitarbeit können künftig bis zu einer Höchstüberlassungs-dauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. Damit soll eine missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung i.S. eines Dauerzustandes verhindert werden.
Ferner erhalten Leiharbeitnehmer nach dem Gesetz grundsätzlich nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die vergleichbaren Stammbeschäftigten. Wenn ein Tarifvertrag existiert, können dazu aber abweichende Vereinbarungen durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften getroffen werden. Eine Ausnahme von der Neunmonatsfrist gilt dann, wenn der Arbeitgeber bereits ab der sechsten Beschäftigungswoche einen aufwachsenden Branchenzuschlag zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlt. Dann können Unternehmen die Angleichung des Lohns auf 15 Monate strecken.
Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Sie können von bestreikten Betrieben nur eingesetzt werden, wenn die auszuführende Tätigkeit üblicherweise nicht von einem streikenden Mitarbeiter erledigt wird. Gesonderte Vorschriften existieren darüber hinaus für den Öffentlichen Dienst und die Kirchen.